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Sportbootschule Hot Water
 

Funkzeugnisse 

Muss ich als Schiffsführer eigentlich im Besitz eines Funkzeugnis sein?

 

Bereits seit 2005 gilt: "Führer von Sportfahrzeugen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten LRC, SRC, oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis."


Dies bedeutet im Klartext:


Ist ein Boot / eine Yacht mit einer UKW-Anlage ausgerüstet, so muss der Schiffsführer das SRC (Short Range Certificate) besitzen um diese führen zu dürfen.


Gilt auch für Charteryachten und Achtung: Funkanlagen an Bord dürfen nicht einfach außer Betreib genommen werden. 


Hier gilt: Wenn das Funkgerät auf dem Boot eingetragen ist, also eine ATIS, MMSI oder beides hat, muss das Funkgerät auch betriebsbereit und eingeschaltet sein. Wenn das Gerät außer Betrieb genommen wird, muss es bei der Bundesnetzagentur abgemeldet und die Nummernzuteilungsurkunde (früher Frequenzzuteilungsurkunde) zurück gegeben werden.


Mit der Teilnahme am GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System - weltweite maritime Not- und Sicherheitssystem) profitieren auch Sie von der gebotenen Sicherheit. Damit ist eine schnelle Hilfe in Seenotfällen und die Sicherung der Schifffahrt durch eine schnelle und genaue Alarmierung sichergestellt.


Gilt diese Vorschrift auch für Binnenreviere?

Nein, da es ja ausdrücklich "Teilnahme am mobilen Seefunkdienst" heißt! Wir können aber nur dringend empfehlen, das Boot auch im Binnenbereich mit einer Funkanlage auszurüsten. Dieses erleichtert Ihnen einfach vieles auf dem Wasser. So können Sie zum Beispiel Schleusen oder Brücken direkt ansprechen und um Öffnung bitten. 


Siehe hierzu auch