Willkommen bei der
Sportbootschule Hot Water
 


Wir haben hier mal so "rumgeschertz"  und gesagt: "Wie bringen unseren eigenen Schein raus!"


Bei einer Aussprache in Düsseldorf wurde dann auf die Frage: "Ist die Einführung weiterer Verbandsscheine z. B. JetSki Schein, Segelgrundschein, Motorbootzertifikat, etc. denkbar bzw. geplant?" "Ja, weitere Verbandsscheine sind denkbar."


Es geht also schon los. Mehr Scheine, mehr Prüfungseinnahmen. Warten wir es ab, wie es weiter geht. Am besten den Schein noch vor der eintretenden Änderung ablegen und glücklich sein!


Der alte SBF wird seine Gültigkeit behalten. Bis Ende 2027 bleibt der Prüfungsablauf wie gehabt, danach gibt es die neuen Verbandsscheine. Wie die Prüfung zukünftig abläuft, ist noch nicht abschließend geklärt. Man hört aber bereits die ersten Rufe: "Viele wünschen sich mehr Praxisbezug in der Prüfung und das dies auch bereits mehr in die Ausbildung eingebaut wird: Rollenspiele, Simulationen, etc." Auch wenn der SBF erst zum 1.1.28 abgelöst wird, soll die Sportschifffahrtsverordnung lt. Ministerium bereits zum Frühsommer ´26 erlassen werden und ist dann gültig!


Voraussichtlich wird auch der Verbandsschein das ICC umfassen, so dass kein Umtausch bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) erforderlich wäre. Hier bleibt jedoch ebenfalle der Erlass abzuwarten.


Wie immer bei einer solchen Änderung: Genaues weiß man noch nicht!


27.01.2026




Bundesverkehrsministerium verkündet das Ende der Beleihungspraxis bei den Sportbootführerscheinen

 Das Bundesverkehrsministerium gab nun auf der boot in Düsseldorf bekannt, dass die neue Sportbootverordnung ab Mitte des Jahres in Kraft treten soll. Allerdings ist sie noch nicht abschließend fertiggestellt und es würden noch inhaltliche Änderungen an deren bereits veröffentlichtem Entwurf vorgenommen. Fest steht jedoch schon, dass die Sportbootführerscheine durch sogenannte Verbandsscheine ersetzt werden sollen.


Sicher ist ebenfalls bereits, dass die sogenannte Beleihung zum 1. Januar 2028 entfallen soll. Das bedeutet, dass dann nicht mehr nur die jetzt zuständigen zwei Verbände, der Deutsche Motoryachtverband e.V. (DMYV) und der Deutsche Seglerverband (DSV) für die Abnahme der Prüfung zu den Sportbootführerscheinen See und Binnen zuständig sind, sondern es könnten sich nach Inkrafttreten der neuen Verordnung auch andere Fachverbände darum bemühen, Sportbootführerscheine erteilen zu dürfen. Diese gelten dann als vom Staat anerkannte, die sogenannten Verbandsscheine.


Gemäß dem Verordnungsentwurf sollten die praktischen Prüfungen der Verbandsscheine nur dort stattfinden, wo der betreffende Führerschein gelten sollte. Das sind für den Sportbootführerschein Binnen die Bundeswasserstraßen, und für den Sportbootführerschein See die Seeschifffahrtsstraßen. Die Folge wäre gewesen, dass in vielen Revieren gar keine Prüfungen mehr hätten angeboten werden können. Diese Konsequenz sei den Urhebern des Verordnungsentwurfs jedoch nicht bewusst gewesen und wird somit aus der Verordnung gestrichen! 


Anmerkung: Es ist doch immer gut, wenn die Zuständigen wissen, was für Folgen ihr Handeln hat, bzw. von den Fachleuten auf die handwerklichen Fehler in der Verordnung aufmerksam gemacht werden.


Die nähere Ausgestaltung des Sportbootführerscheinwesens wird in einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Die jedoch wird erst erarbeitet, wenn die neue Sportbootverordnung in Kraft getreten ist. Aus diesem Grund sind zurzeit noch viele Fragen offen.


Uns rufen schon Schüler an und fragen nach, dass sie bei Mitbewerbern gelesen hätten: "WICHTIGE INFORMATION: Wenn nicht jetzt, wann dann? Noch ist der SBF überall gültig, auch im Ausland!​ Im Laufe des Jahres 2026 soll dies geändert werden."


Eine kühne Behauptung, denn bekannt ist bereits jetzt, dass auch nach der Neuregelung der Sportbootführerschein weiterhin als International Certificate of Competence (ICC) gelten soll. Das ist ein weltweit anerkanntes Befähigungszertifikat, dass die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) schon vor vielen Jahren ins Leben gerufen hat. Es stellt Mindeststandards für Sicherheit, Navigation und Manöverfähigkeit sicher, und soll die gegenseitige Anerkennung nationaler Führerscheine innerhalb der UNECE-Staaten erleichtern.


Es ist bestimmt gut, den Sportbootführerschein noch dieses Jahr zu machen, aber nicht aus dem Grund des Wegfalles seiner internationalen Gültigkeit!


An den Inhalten dieser noch auszuarbeitenden Durchführungsverordnung wollen sich neben dem DMYV und dem DSV auch der Verband Deutscher Sportbootschulen (VDS), der Verband Deutscher Wassersportschulen (VDWS) beteiligen. Auch wollen sie sich darum bemühen, zukünftig ebenfalls Sportbootführerscheinprüfungen abnehmen zu dürfen. Historisch betrachtet kam die ganze Neuregelung ab ca. 2000 in gang. Damals hat der ADAC sich in Stellung gebracht und wollte selbst Prüfungen zu den Sportbootführerscheinen abnehmen. Insofern verwundert es jetzt um so mehr, dass durch den ADAC bereits erklärt wurde, an der Durchführung von Prüfungen und dem  Erteilen von Verbandsscheinen nicht interessiert zu sein. Sollte es etwa daran liegen, dass (zunächst) nur der SBF SEE und BINNEN zur Prüfung stehen. Ohne die Funkzeugnisse nicht sehr lukrativ. Dafür eine Prüfungsorganisation aufzubauen wäre sehr aufwändig und mit hohen Kosten verbunden.


Auswirkungen der Neuordnung: 


Für Inhaber von Sportbootführerscheinen ändert sich durch die Neuregelung hinsichtlich ihrer Führerscheine nichts.


Für unsere (zukünftigen) Schüler wird sich in diesem Jahr sicher auch nichts ändern und


für uns als Schule wird sich letztendlich auch nichts ändern !


Bis hierher Stand 21.02.2026 und jetzt die Fortsetzung vom 22.01.2026 mit weiteren Ergänzungen vom 23.01.2026


Wir haben in den 36 Jahren unseres Bestehens schon viele Änderungen der entsprechenden Verordnungen mitgemacht. Feststellen konnten wir immer, dass sie zwar zur "Deregulierung" angeschoben wurden, aber im Endeffekt wurde es  immer eher schwieriger und nicht wirklich leichter für die Prüflinge. 


Um die Hintergründe zu den gegenwärtig angedachte Änderung durch das Bundesverkehrsministerium verstehen zu können, sollte man auf die historische Entwicklung des Ganzen anschauen. 


Eigentlich fing es bereits um die Jahrtausendwende an. Damals begann der ADAC bereits sich in Stellung zu bringen und wollte auch Beliehen werden, um Sportbootführerscheinprüfungen abnehmen zu können. Der Aufhänger war damals, dass die Sportbootführerscheinprüfungen nicht mehr dem Stand der Zeit entsprächen. Die Prüfungen müssten moderner werden. So müsse die Prüfung auf Multiple Choice umgestellt werden und eine Führerscheinkarte solle das Problem des "Nasswerdens" und damit unlesbar werden des "Papiersportbootführerscheines" lösen! 


Es kam zu großen Verwerfungen zwischen dem ADAC und dem DSV und dem DMYV. Im Laufe dieser trat der damalige Präsident des DMYC nach 50 Jahren Mitgliedschaft demonstrativ aus dem ADAC aus. 


Auf diesen Zug sprangen dann der Bundesverband Wassersportwirtschaft und der deutsche Boots- und Schiffbauer-Verband auf und erstellten 2003 ein Positionspapier zum Thema „Deregulierung im Bereich der Sportschifffahrt und des Wassertourismus“. Darin vertraten sie unter anderem die These, dass die bisherige bundesweite Führerscheinpflicht für Sportboote auf die Entwicklung des Wassertourismus entwicklungshemmend wirkt! Um sich künftig mit konkurrenzfähigen Angeboten auf dem europäischen Markt behaupten zu können, sollten die Sportbootführerscheine See und Binnen in einem Schein vereint werden und es würde sich empfiehlt, die positiven Erfahrungen aus dem Pilotprojekt zur Einführung eines Charterscheins in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland in einer bundesweiten Regelung zu berücksichtigen. Hier wäre ein deutlicher Nachfrageanstieg bei wassertouristischen Angeboten spürbar.


Danach griff die FDP das Thema auf. Doch glücklicherweise konnte die Zusammenlegung der Scheine See und Binnen noch verhindert werden, da erkannt wurde, dass für einen Bewerber, der mit seinem Sportboot ausschließlich auf Binnengewässern fahren möchte, nicht einzusehen ist, warum er die Regeln der Seeschifffahrt beherrschen und dafür gleich eine Prüfung mit ablegen muss. 


2010 schlug der ADAC dann zur Verbesserung des Prüfungssystems, eine Basisprüfung vor. Diese führte dann im späteren Verlauf zu einer Debatte über die Ablösung der amtlichen Scheine durch Verbandsscheine.


2014 wäre der ADAC fast beliehen worden. Doch nach dem Bekanntwerden der Manipulationen bei der Vergabe des Gelben Engels durch den ADAC kam es zu einer Neubewertung der Entscheidung. Es bestanden ernste Bedenken, den ADAC in der Prüfung und der Ausstellung der Sportbootführerscheine Binnen und See zu beleihen, da befürchtet wurde, dass wirtschaftliche Interessen bei der Ausstellung der Führerscheine in den Vordergrund rücken könnten.


Anmerkung: Hoffentlich erinnert sich noch jemand an diese Tatsache, dann die Abnahme von Prüfungen sollte ja eigentlich eine "hoheitliche" Aufgabe sein die auch entsprechend Überwacht wird.


Ergebnis der Bemühungen: 


Am 01. Mai 2011, also nach rund 8 Jahren, wurde das Multiple Choice Verfahren für die Sportbootführerscheinprüfung eingeführt.


Bereits am 01. Januar 2018, also rund 15 Jahren danach, wurde dann der "Scheckkartenführerschein" eingeführt


und nun soll 2026 eher 2027 somit rund 23 - oder 25 - Jahre, je nach Betrachtungsweise, nach den ersten Forderungen der amtliche Sportbootführerschein durch den Verbandsschein abgelöst werden. Es hat ein wenig gedauert, aber wie sagt man: "Gut Ding will Weile haben!" aber ob das ein gut Ding ist, wagen wir mal schwer zu bezweifeln!


Anmerkung: Der Deregulierung schreitet voran, koste es was es wolle! Handwerklich erscheint uns die Verordnung zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings sehr schlecht gemacht zu sein. Aber warten wir es ab, noch sind ja Verbesserungen zumindest möglich!


Und dass wirtschaftliche Interessen durchaus eine Rolle spielen lässt sich an einem anderen Geschehen belegen. Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband wurden mit Wirkung vom 01.01.2003 an beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb von Funkbetriebszeugnissen für Seefunkstellen auf Sportfahrzeugen zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung die genannten Zeugnisse zu erteilen, in bestimmten Fällen die genannten Zeugnisse zu entziehen, sowie die Kosten zu erheben.


In den Regelungen für die Schifffahrt war damals folgende Formulierung enthalten:


"Wer ein Wasserfahrzeug im Sinne des § 14 Abs. 2 führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden Funkzeugnisses (ausgenommen Sportboote)".


Als es 2005 dann darum ging, ob der Zusatz "ausgenommen Sportboote" wegfallen sollte und darüber abgestimmt wurde, war das Abstimmungsergebnis einstimmig. Obwohl doch auch je ein Vertreter des DSV und des DMYV anwesend waren. Ein Schelm wer Böses dachte, sie waren natürlich nur um die Sicherheit der von Ihnen vertretenen Sportbootbesatzungen besorgt! Doch eigentlich hätte es ja doch zwei Gegenstimmen geben müssen, oder? Es hätte zwar nicht viel bewirkt, aber zumindest ein besseres Bild für den sportbootfahrenden, informierten Bürger abgegeben.


Im August 2005 trat dann die "Zwölfte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften" in Kraft. Unter anderem enthielt die Verordnung auch die Änderungen zur Sportseeschifferscheinverordnung, wie z. B. einen neuen Absatz 7. Darin hießt es nun:


"Führer von Sportfahrzeugen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten LRC, SRC, oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis."


Dies führte zu der "grotesken" Situation, dass vor der Neuregelung z.B. ein Ehepaar seit Jahrzehnten mit dem Boot unterwegs waren. Er hatte den Sportbootführerschein und sie das Funkzeugnis. Mit der Neuregelung durfte er jetzt nicht mehr als Schiffsführer fahren, was zu vielen Anrufen und Nachfragen bei uns führte. Wir haben damals immer gesagt, wenn sie nur noch ein paar Jahre fahren wollen, dann lassen sie es mit dem Funkzeugnis sein. Nicht ganz korrekt, aber wer wollte schon über 80-jährige nochmal auf die Schulbank zwingen um Funkzeugnisse zu erwerben. 


Anmerkung: Obwohl wir doch etliche Schüler hatten, die genau dieses in dem Alter getan und es auch hinbekommen haben!


Die jetzige Neuregelung sehen wir entspannte entgegen. Da wird sich nach unserer Einschätzung nicht sehr viel ändern... Aber warten wir zunächst die Neuregelungen ab....



Der Kreis
scheint sich jetzt nach 60 Jahren jedenfalls zu schließen und wir beginnen dann eben mal wieder von Vorne!


Siehe hierzu auch Aktuelles 2026: Neuregelungen in der Sportschifffahrt - hier: Prüfungen und Kleinschifffahrtszeugnis vom 05.01.2026

Liebe Kollegen, falls Ihr diesen Text wieder mal übernehmt, vergesst bitte nicht, die Sportbootschule Hot Water als Autoren zu erwähnen. Für Anregungen und Ergänzungen sind wir wie immer dankbar!


23.01.2026



Erneute Neuregelung des Kleinschifferzeugnisses

Nichts ist so beständig wie die Veränderung! Kaum haben wir am 05.01.2026 über das Kleinschifferzeugnis berichtet, wurden die Bedingungen erneut verändert. Mit Verkündung der Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften (BGBL. 2025 I Nr. 381 vom 30.12.2025) wird der Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses wie folgt neu geregelt:


Die Vorschrift des § 15 Absatz 5 BinSchPersV regelt, dass das Kleinschifferzeugnis dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen,


  1. auf denen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden,
  2. die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und
  3. für die nach anderen Vorschriften kein Schiffsführerzeugnis erforderlich ist.


Bei  Kleinschifferzeugnis handelt es sich um ein seit Juli 2025 zu erwerbendes nationales Schiffsführerzeugnis zum Führen von Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern mit einer höchstzugelassenen Personenanzahl von 150; das jedoch nicht auf dem Rhein gilt.
Weiter geregelt ist, dass keine entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen vorliegt bei


  1. Chartereinweisung mit Chartergästen an Bord,
  2. Rückführung oder Überführung von Chartergästen im Falle einer Havarie, eines Skipper- oder Crewausfalls oder bei schlechtem Wetter,
  3. Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern,
  4. Probefahrten sowie Fahrten zu Werbe- und Informationszwecken,
  5. Überführung von Booten zur Reparatur in Werften, Testfahrten und Fahrten vom oder zum Kran oder Slip oder
  6. Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen.

In diesen Fällen ist nun kein Kleinschifferzeugnis mehr erforderlich. Diese Ausnahmen sind abschließend.


In allen übrigen Fällen, in denen für die Personenbeförderung ein Entgelt oder auch nur sonstige wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden, erhoben wird, ist ein Kleinschifferzeugnis zu erwerben.


Diese Regelung erscheint uns sinnvoll und wird sehr zur Entspannung der bisher sehr angespannte Situation im Zusammenhang mit der Neureglung der Binnenschiffspersonalverordnung beitragen.


20.01.2026


Erhöhte Gebühren für die Ausstellung der Führerscheinkarte

Das Bundesministerium für Verkehr erhöht wegen einer Preiserhöhung seitens des Herstellers der Sportbootführerscheinkarte die Gebühren für die Ausstellung des Sportbootführerscheins ab dem 1. Januar 2026. Die bereits von uns im Dezember 2025 kommunizierte Erhöhung für die Gebühren des Sportbootführerscheins wurden durch das Ministerium nochmals verändert.


Folgende Gebühren gelten somit nun für die Ausfertigung der Sportbootführerscheine:


Sportbootführerschein: 29,82 € bisher 23,83 €


Vorläufiger Sportbootführerschein: 24,90 € bisher 23,83 €


Alle Schüler, die Ihre Ausbildung bis zum heutigen Tag noch nicht beendet haben, sind von der neuen Gebührenregelung betroffen.




Neuregelungen in der Sportschifffahrt - hier: Prüfungen und Kleinschifffahrtszeugnis

Eigentlich begann alles einmal mit den "Clubscheinen". Ab Mitte der 50ziger Jahre wollten die Wassersportclubs dafür sorgen, dass ihre Mitglieder - aufgrund des zunehmender Verkehrs auf den Wasserstraßen - zumindest über grundlegende Kenntnisse verfügen, bevor sie aufs Wasser gelassen wurden. Später übernahmen die Dachverbände diese Aufgabe. Dann hat der Bundesminister für Verkehr (BMV) die Prüfungen an sich gezogen und es wurde im März 1967 der amtliche Sportbootführerschein See eingeführt. Dieser ersetzte die vorherigen Verbandsführerscheine und sollte die Vorschriften vereinheitlichen. Allerdings hat der BMV anschließend die Dachverbände beliehen und ihnen die Prüfhoheit übertragen. Heute gibt es eine umfassende Sportbootführerscheinverordnung (SpFV), die 2017 modernisiert wurde und einheitliche Scheine mit verschiedenen Geltungsbereichen.

 
Nun sollen neue Regelungen zur Erleichterung des Erwerbs durch eine neue Sportschifffahrtsverordnung (SpFV) eingeführt werden.


Dazu sagt Christian Hirte, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr:


"Mit der Sportschifffahrtsverordnung sollen die Vorschriften für die Sport- und Freizeitschifffahrt in einer Verordnung zusammengefasst werden. Kernpunkt ist die Neustrukturierung des Führerscheinwesens. Das bisherige System der Beleihung basiert auf veralteten Grundlagen und entspricht nicht mehr den aktuellen rechtlichen Anforderungen. Wir werden die Vorschriften daher modernisieren und Bürokratie abbauen."

Das sind zentrale geplante Neuerungen:

1. Verbandsscheine sollen künftig als Befähigungsnachweis ausreichen
Der amtliche Sportbootführerschein soll durch anerkannte Befähigungsnachweise ersetzt werden, die von Verbänden eigenverantwortlich ausgestellt werden („Verbandsscheine“). Das sorgt für schlankere Verfahren ohne Abstriche bei der Sicherheit. Denn die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte sind vorgegeben und werden regelmäßig überprüft.

2. Die Fahrerlaubnispflicht für segelnde Fahrzeuge wird abgeschafft
Bei der Fahrerlaubnispflicht für Seglerinnen und Segler für die Berliner Gewässer handelt es sich um ein Relikt aus den Zeiten der deutschen Teilung, das nunmehr zugunsten der Gleichbehandlung aller deutschen See- und Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes aufgehoben wird. Segelboote mit Motor fallen – bei entsprechender Motorisierung – weiter unter die Führerscheinpflicht für Motorboote.

3. Internationale Anerkennung
Der Verbandsschein ist gleichzeitig der Internationale Sportbootführerschein (International Certificate of Competence – ICC). Auch ohne Führerscheinpflicht wird die Möglichkeit eröffnet werden, anerkannte Verbandsscheine für Segelboote als internationale Fahrererlaubnis auszustellen.

4. Gleichbehandlung von Elektro-Sportbooten
Die Sonderregelung für die Führerscheinpflicht für Sportboote mit Elektroantrieb wird wieder abgeschafft. Künftig gilt wieder, unabhängig von der Antriebsart, dass ein Führerschein dann erforderlich ist, wenn das Sportboot über mehr als 11,03 Kilowatt Leistung verfügt.


Die Länder- und Verbändeanhörung lief bis zum 14.11.2025. Das BMV beabsichtigt, das Rechtsetzungsverfahren noch in diesem Jahr abzuschließen, sodass die Verordnung zu Beginn der Sportbootsaison 2026 in Kraft treten kann. Die Änderungen im Sportbootführerscheinwesen sollen im Wesentlichen nach einer Übergangsfrist zum 01.01.2028 Anwendung finden.


Quelle: BMV



Diese Neuregelungen beruht wiederum auf einem vom BMV in Auftrag gegebenen Gutachten: Untersuchungen zu Sportbooten und Grenzen einer Sportbootführerscheinpflicht


Par exemple:


Für die Untere-Havel-Wasserstraße stellt dieses Gutachten zudem eine überproportionale Unfallhäufigkeit fest. In diesem Bereich sind viele Charterfahrzeuge unterwegs, deren Schiffsführer in der Regel „nur“ mit einer Charterbescheinigung fahren. Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um ein Zertifikat, welches das Ministerium eingeführt und ohne weitere staatliche Aufsicht in private Hände übergeben hat. Das Resultat ist eine Wasserstraße, die in dem Gutachten als Unfallschwerpunkt ausgemacht wird. 


Das sollte doch wirklich schon mal zu denken geben!!


Und so scheint es auch zu sein, dann die Überarbeitung stößt auf heftigen Widerstand der betroffenen Wassersportverbände, aber auch darüber hinaus. So haben inzwischen nicht nur der Deutschen Motoryacht-Verband (DMYV) und dem Deutschen Segler Verband (DSV) gegen die Neuregelung protestiert, sondern auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und die Bundesvereinigung der Binnenschifffahrt. Auch die Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein äußerten sich ablehnend, des weiteren die Gewerkschaft der Polizei (GdP) und ein großer deutscher Yachtversicherer.


Im Rahmen der Neuregelung soll auch die Änderung kommen, dass der SBF See nur noch in Küstengewässern geprüft werden darf. Da fragen wir uns natürlich: "Wie soll das wohl gehen?" Sollen sich die Prüflinge zur Prüfung nach ihrer Ausbildung alle zu den Küstengewässern begeben? Das wäre natürlich für uns von großen Vorteil, aber praktisch wäre es wohl eher nicht durchführbar.

In Deutschland werden pro Jahr ca. 70.000 Sportbootführerscheinprüfungen abgenommen. Davon finden ca. 10.000 in den Küstenländern statt.

Nehmen wir beispielsweise Hamburg, wo schon jetzt in „Küstengewässern“ geprüft wird. Nämlich ein Stückchen entfernt von der Norderelbe, welche als Bundeswasserstraße eine Seeschifffahrtsstraße darstellt, auf einem kleinen abzweigenden Kanal. Oder uns in Bremen. Wir lassen unsere Schüler in einem bremischen Hafen prüfen. Andere Schulen auf der "Binnenweser". Natürlich könnte man in den angeführten Gebieten problemlos auf die Seeschifffahrtsstraße ausweichen. Aber was passiert mit den Ausbildungsstätten im Hinterland?


Doch halt: Da darf ja ab dem 01.01.2027 ja zunächst eh keiner mehr wirklich praktisch ausbilden, denn weitere Änderungen werfen ihre Schatten voraus.


Wer ab dem 01.01.2027 ein Sportboot gewerblich im Binnenbereich führen möchte, muss über das Kleinschifferzeugnis verfügen. 


(Gewerbsmäßige Nutzung: Die öffentlich einem unbestimmten Personenkreis mit einer gewissen Regelmäßigkeit angebotene Beförderung von Personen oder Ladung gegen Entgelt oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, ohne Vermietung zu sein, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist.)


Denn zum 18. Januar 2022 ist in Deutschland die Binnenschiffspersonalverordnung in Kraft getreten, die unter anderem die Nutzungsmöglichkeiten von Sportbootführerscheinen zu gewerblichen Zwecken umfassend neu regelt. Bis zum 18. Januar 2022 durften mit Sportbootführerscheinen (See und Binnen) sowohl Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung geführt werden als auch bestimmte Fahrzeuge, die keine Sportboote sind, sofern sie höchstens 20 Meter lang waren. Der Nutzungszweck des Fahrzeuges war bisher nicht entscheidend.


Grundsätzlich dürfen nun mit einem Sportbootführerschein nur noch Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung führen. Das heißt, der Sportbootführerschein gilt nur noch für Sport- und Freizeitzwecke. Im Rahmen der Übergangsbestimmung des § 130 Absatz 2 BinSchPersV ist es aber noch bis zum 17. Januar 2027 möglich, gewerblich, beruflich oder dienstlich geführte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern mit einem Sportbootführerschein zu führen. Das Kleinschifferzeugnis ist ab 18.01.2027 verpflichtend vorgeschrieben für alle die beruflich ein Sportboot führen. Damit sind nicht nur Ausbilder und Prüfer, sondern u.a. auch Bootsmechaniker (Testfahrten),  Vermieter (Einweisungsfahrten), DLRG, Feuerwehr, Polizei, Zoll,  Wasserbau- und Vermessungsbetriebe, Bootshändler (Vorführfahrt) aber auch Wassersport-Redakteure u.v.w. betroffen.


Auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 können für gewerbliche Tätigkeiten neben dem Kleinschifferzeugnis zudem die weiterführenden Sportbootführerscheine nach § 15 See-Sportbootverordnung genutzt werden. In diesem Fall ist dann kein zusätzliches Kleinschifferzeugnis erforderlich; auch nicht ab Januar 2027.


Das bedeutet für die Weser:


Zone 2-See
Von der Untergrenze des Hafens Brake bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Rechter Nebenarm und Schweiburg


Zone 2-Binnen
Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur unteren Grenze des Hafens Brake mit dem Nebenarm Rekumer Loch

Für die Lesum:
Vom Zusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00) bis zur Mündung in die Weser

Und nur mal so, für die Flensburger Förde: (Liebe Grüße Danys)


Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nördlich bis zur deutsch-dänischen Grenze in der Flensburger Förde.


Das würde für uns bedeuten, dass wir die Fahrschüler erst ab der Eisenbahnbrücke in Bremen zusteigen lassen dürften. 


Vor dieser Neuregelung wurden Bundesweit pro Jahr rund 500 Anträge auf Erteilung eines Kleinschifffahrtszeugnisses gestellt und bearbeitet. Gegenwärtig sollen über 60.000 gestellte Anträge vorliegen. Die Frage die sich stellt lautet dann ja wohl: „Wann sollen die abgearbeitet sein und wann hat man das Zeugnis in der Hand?“


Ein weiterer Punkt der Seltsamkeiten sei hier noch mal kurz erwähnt!


Für die Beantragung des Kleinschifferzeugnis benötigen man ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis, das die körperliche Eignung durch einen zugelassenen Arzt bestätigt. Das Attest muss bei der Anmeldung eingereicht werden und ist für die Ersterteilung nötig; ab 60 Jahren ist eine regelmäßige Erneuerung erforderlich (alle 5 Jahre ab 60, alle 2 Jahre ab 70). Der Arzt muss die Anforderungen der Binnenschifffahrtspersonalverordnung (BinSchPersV) erfüllen und zugelassen sein.


Hinweis: Es bewegt sich anscheinend etwas! Die Tauglichkeitsuntersuchung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses kann nun auch von Fachärzten und Fachärztinnen für Arbeitsmedizin oder mit einer Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin durchgeführt werden.


Für die Beantragung entstehen Kosten in Höhe von ca. 130,00 €.


Bei der zuständigen Stelle findet sich seit dem 23.10.2025 dazu folgender Hinweis:


Umtausch von Sportbootführerscheinen
Falls Sie unter die zuvor genannte Übergangsbestimmung fallen, können Sie nach derzeitiger Rechtslage zudem bis zum 17. Januar 2027 beantragen, dass Ihnen für Ihren Sportbootführerschein ein Kleinschifferzeugnis ausgestellt wird.


Antrag auf Ausstellung eines Kleinschifferzeugnisses (PDF) auf der Grundlage der Übergangsbestimmung des § 130 Absatz 2 BinSchPersV


Allerdings werden die Regelungen zum Kleinschifferzeugnis gerade durch das Bundesverkehrsministerium einer gründlichen Überprüfung unterzogen. Daher wird empfohlen, die Ergebnisse dieser Überarbeitung abzuwarten und vorerst keinen Antrag auf ein Kleinschifferzeugnis zu stellen, um Kosten zu vermeiden.


Hinsichtlich bis heute bereits gestellter Anträge auf Umtausch gilt weiterhin:
Aufgrund der extrem hohen Zahl an Anträgen können keinerlei Rückfragen zum Stand der Antragsbearbeitung beantwortet werden.


(Anmerkung: Tatsächlich handelt es sich nicht um einen Umtausch, sondern eine Beantragung. Denn der Sportbootführerschein Binnen bleibt dem Skipper erhalten und er bekommt noch ein weiteres Patent!)


Uns stell sich nun die Frage: "Was sollen wir unseren Kunden empfehlen?"

Super, die Abschaffung bürokratischer Hürden läuft in Deutschland echt gut!


Aber wir denken, dass in diesen Angelegenheiten die letzten Worte immer noch nicht gesprochen sind. Allerding hielten wir es für notwendig, nun endlich darüber zu berichten. 


05.01.2026





Freier Eintritt für die "Rookies" aus diesem Jahr

Auch auf der boot Düsseldorf 2026 wird es wieder kostenfreien Eintritt für die Neusportbootführerscheininhaber geben. Für weitere Informationen öffnet einfach das PDF...





Wir wünschen allen unseren Kursteilnehmern aus dem Jahr 2025 viel Spaß auf der Messe. Und denen aus den letzten Jahren natürlich auch...


02.01.2026




Die ärztlichen Untersuchungen können jetzt direkt mit uns durchgeführt werden!

Nachdem es seit Corona immer wieder Schwierigkeiten gab, Termine bei den Hausärzten für die erforderlichen Untersuchungen zum Gesundheitszeugnis gab, haben wir uns für unsere Fahrschüler gekümmert. Etliche unserer aktuellen Kursteilnehmer haben im Jahr 2025 probeweise Ihr Gesundheitszeugnis direkt über unsere Schule absolviert. Alle waren sehr zufrieden und haben Ihre ärztliche Untersuchung bestanden. 


Leider hatten zwei Kursteilnehmer bei Ihren Hausärzten nicht so viel Glück und haben (vorerst) kein Gesundheitszeugnis erhalten. Sie haben Ihre Ausbildung zu den Sportbootführerscheinen zunächst unterbrochen und wollen nach Bestehen ihrer Bootstauglichkeitsuntersuchung nächstes Jahr ihre Ausbildung bei uns fortsetzen. Wir drücken Euch ganz fest die Daumen.


Da die Testphase im Jahr 2025 gut funktioniert hat, haben wir uns entschlossen, diesen zusätzlichen Service für unsere Fahrschüler  ab diesem Jahr in unser umfangreiches Serviceangebot mit zu integriert.